Vereinssatzung von Bike Sport Berlin e.V.

Vereinssatzung

  1. Der Verein trägt den Namen „Bike Sport Berlin “.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Radsports, wobei ein Schwerpunkt auf den Mountainbikesport mit seinen jeweiligen spezifischen Unterdisziplinen gelegt wird.
  2. Die Zwecke des Vereins sowie seine Gemeinnützigkeit werden insbesondere verfolgt durch:
    • Die Förderung des Radsports als Jugend- und Familiensport;
    • Die Förderung des Radsports durch Öffentlichkeitsarbeit;
    • Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
    • Die Berechtigung der Vereinsmitglieder, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
    • Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie deren Fortbildung;
    • Bestrebungen, sich um die Entstehung und den Erhalt von Trainings- und Übungsmöglichkeiten zu kümmern, welche für den vereinszweckmäßigen Radsport erforderlich sind;
    • Vermittlung und Förderung einer natur- und landschaftsverträglichen Ausübung des Radsportes.
  3. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen in freien Wahlen aufgebaut. Parteipolitische, religiöse und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

Um Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

Der Verein ist Mitglied im Berliner Radsportverband bzw. wird eine entsprechende Mitgliedschaft beantragen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Person werden.
  2. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit des Minderjährigen erreicht wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • Jugendlichen Mitgliedern
    • Ordentlichen Mitgliedern
    • Passiven Mitgliedern und• Ehrenmitgliedern
  2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen können.
  1. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen nicht die sportlichen Angebote des Vereins, haben jedoch ein volles Stimmrecht und können in Ämter gewählt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einer 2/3-Mehrheit, in einer grundsätzlich geheimen Wahl, durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht)
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. Änderungen der Anschrift
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe des Monatsbeitrages kann im Aufnahmeantrag von Antragsteller selbst festgesetzt werden, muss jedoch mindestens 8,50 € (Regelbeitrag für Erwachsene) bzw. 5,50 € (ermäßigter Beitrag für Kinder und Jugendliche, Schüler, Studierende, Auszubildende, im Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ) befindliche sowie Bezieher von ALG 2) betragen. Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilen, haben ihre Beiträge für mindestens ein Quartal im Voraus zu überweisen. Wird der Mitgliedsbeitrag für ein Geschäftsjahr im Voraus bezahlt, reduziert sich der Mindestbeitrag auf 7,50 € pro Monat (Regelbeitrag, entspr. 90 € p.a.) bzw. 4,60 € pro Monat (ermäßigter Beitrag, entspr. 55,20 € p.a.). Änderungen an den Beiträgen sind jeweils zum nächsten Geschäftsjahr möglich. Eine Herabsetzung muss jedoch spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Kassenwart schriftlich mitgeteilt werden.

2. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn zwei der drei Vorstände dafür stimmen.Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    1. Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder Beschlüsse der Vereinsinteressen
    2. Schwere Schädigung des Ansehens der Vereinsinteressen

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 10 Organe des Vereins 1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 11 Haftung der Organmitglieder

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen
    1. Der/die erste Vorsitzende
    2. Der/die zweite Vorsitzende
    3. Der/die Kassenwart/in

    und kann um zusätzliche Fachwarte erweitert werden.

  2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Führung der laufenden Geschäfte
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Erarbeitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die zweite Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

abgelehnt. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren und den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.

7. Eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden in Textform nach § 126 b BGB bekanntgegeben. Dies muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Mit dem Termin müssen gleichzeitig die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntgegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird auch auf diesem Weg kein Leiter gefunden, ist die Versammlung ungültig und es muss ein neuer Termin gefunden werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Abstimmungen erfolgen offen, können aber auf Antrag mindestens eines Mitgliedes auch geheim erfolgen.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit, der Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins erfordern eine fristgemäße Ankündigung. Änderungen der Tagesordnung erfordern eine 2/3-Mehrheit.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und von zwei Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

§ 15 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort den Vorstand in Kenntnis setzen.

Bei schwerwiegenden Verfehlungen sind die Mitglieder zu informieren.

§ 16 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Eine nicht autorisierte Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Eine Veröffentlichung von gespeicherten Daten darf nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung erfolgen.

§ 17 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.

  1. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich. Sind die Vorsitzenden verhindert, nicht bereit diese Aufgabe zu übernehmen oder es erfolgt der Beschluss der Mitgliederversammlung, dass die Vorsitzenden von der Aufgabe entbunden werden sollen, so müssen in der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt werden, die mit der Abwicklung betraut werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutsche Initiative Mountain Bike e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 25.5.2016 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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